Reichsheimstätten
Die Siedlung Praunheim wurde zu dem Zweck errichtet, Familien im Rahmen des 1920 verabschiedeten Reichsheimstättengesetzes den Erwerb eines Einfamilienhauses zu günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Dieses nach den politischen Vorstellungen des Bodenreformers Adolf Damaschke gestaltete Gesetz, sah vor, dass der Eigentümer eines als Reichsheimstätte genutzten Eigenheims vor den Forderungen von Gläubigern und somit vor der Zwangsversteigerung geschützt war, indem er mit dem Herausgeber der Heimstätte (im Fall der Siedlung Praunheim der Stadt Frankfurt) einen bindenden Heimstättenvertrag abschloss, der der Stadt ein Vorkaufsrecht vor Nichtverwandten einräumte, Hypothekenbelastung nur zweckgebunden zur Instandhaltung der Heimstätte ermöglichte und eine Preiskontrolle durch den Heimstättenherausgeber vorsah. Hierdurch sollte die dauerhafte Zweckerhaltung als sozial gebundener Wohnort gewährleistet und die spekulative Verwertung durch den Eigentümer verhindert werden. Das Vorliegen eines Heimstättenvertrags wurde als sog. "Heimstättenvermerk" ins Grundbuch eingetragen. Die Siedlung Praunheim war bis zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes im Jahre 1993 die größte Reichsheimstättensiedlung überhaupt.
Fester Bestandteil des Praunheimer Reichsheimstättenvertrags war auch, dass die Siedler einen Siedlerverein zu gründen hatten, durch den sie ihre internen Angelegenheiten regeln und ihre Interessen nach außen vertreten konnten.