Gartenordnung des SVP

§ 1 Gartenpflege
Es ist vordringliche Aufgabe eines jeden Pächters, das Gartengelände ordnungs­gemäß zu bearbeiten, keinen Schutt oder Unrat anzusammeln und Unkraut immer zu bekämpfen.

§ 2 Bepflanzungen
Bäume und Sträucher sind rechtzeitig zu schneiden und Äste und Zweige, die in den Nachbargarten oder in öffentliche Flächen hineinragen, sind zu entfernen.
Es sind ausschließlich Obstgehölze (max. Viertelstamm) zugelassen. Bei Neupflanzung von Sträuchern und Bäumen ist der Mindestabstand zum Nachbargarten nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz unbedingt einzuhalten. Brombeer- und Himbeerhecken sind möglichst kurz zu schneiden und vom Nachbargarten fern zu halten. Zäune sind von Pflanzen und Gegenständen jedweder Art freizuhalten.

§ 3 Pflanzenschädlinge / Pflanzenkrankheiten
Gegen Schädlingsbefall und Pflanzenkrankheiten ist in den dafür vorgesehenen Monaten nur mit zugelassenen Schutzmitteln und unter Beachtung der vorgeschriebenen Richtlinien zu spritzen.

§ 4 Verbrennen von Gartenabfällen
Es ist verboten, Gegenstände jeglicher Art, einschließlich der Gartenabfälle, auf dem Gartengelände zu verbrennen.

§ 5 Wasserentnahme und Wasserleitung
Wasser darf nur zu den zur Anlage gehörigen Zwecken sparsam genutzt werden. Störungen oder Schäden an der Wasserleitung sind dem Gartenobmann oder den Vertrauensleuten umgehend zu melden. Schäden werden vom Verpächter behoben. Die Kosten und das jährlich zu erhebende Wassergeld werden anteilmäßig auf die Gärten der jeweiligen Anlage umgelegt.

§ 6 Gartenlauben und Gerätehütten
Gartenlauben, auch in einfacher Ausführung oder Gerätehütten dürfen nur mit der Genehmigung des Vereinsvorstandes errichtet werden. Für die Laube oder Gerätehütte dürfen weder das Fundament noch die Wände aus Beton oder Mauerwerk hergestellt werden. Die Größe und Baulage der Gartenlaube oder der Gerätehütte sind vor Baubeginn mit dem Vereinsvorstand abzustimmen.

§ 7 Nutzung des Gartens
Das Gartengelände ist wenigstens zu  70 %  gärtnerisch zu nutzen. 30 % der Fläche können Freizeit-zwecken dienen. Kleintiere dürfen nicht gehalten werden. Stromerzeuger dürfen nur vorübergehend genutzt werden, um Gartengeräte zu betreiben. Beim Grillen ist darauf zu achten, dass keine Geruchsbelästigung, besonders beim Anzünden, entsteht. Das Verwenden von Gasgrillgeräten ist zu bevorzugen. Gerätelärm und Musik nach 20 Uhr sind Ruhestörung und sind zu unterlassen.
Jeder Kleingärtner ist gehalten, an Gemeinschaftsarbeiten, die vom Vorstand für die Anlage, in der sich sein Garten befindet, festgelegt wurden, teilzunehmen, wenn es ihm gesundheitlich möglich ist. Wenn die erforderliche Maßnahme nicht durch freiwillige Helfer ausgeführt werden kann, werden die notwendigen Arbeiten extern vergeben und die anfallenden Kosten auf die Pächter der betroffenen Anlage umgelegt.

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