Pachtvertrag

§ 1 Vertragspartner und Vertragsgegenstand
Zwischen dem Siedlerverein Frankfurt am Main - Praunheim e. V.,  vertreten durch den Vorstand und seinem Mitglied ........... ist nachstehender Vertrag abgeschlossen worden:
Das Mitglied (Pächter) übernimmt ab dem ............von dem genannten Verein die im Siedlungsbereich Praunheim gelegene Gartenparzelle Nr. ..... Größe: .....m² Der Siedlerverein haftet nicht für die exakte Größe der Fläche.

§ 2 Vertragsdauer
Das Pachtverhältnis beginnt mit dem Pachtjahr der Übernahme des Gartens. Das Pachtjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 3 Kündigung
Das Pachtverhältnis gilt vorläufig auf ein Jahr abgeschlossen und endet frühestens mit dem Ablauf des Pachtjahres (§ 2). Das Pachtverhältnis verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner schriftlich kündigt. Die Kündigung durch den Pächter muss bis spätestens 30. September durch Einschreibebrief beim Siedlerverein eingegangen sein. Bei Verstößen gegen die Satzung des Siedlervereins oder die Gartenordnung oder beim Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes steht dem Vereinsvorstand das Recht zu, die Gartenparzelle jederzeit, unter Umständen fristlos,  zu kündigen.

§ 4 Absatz 1: Pachtpreis
Das Mitglied (Pächter) verpflichtet sich, an den Verein den Pachtpreis zu entrichten, der vom Vereinsvorstand nach den mit dem Grundstückseigentümer (Stadt Frankfurt am Main) vertraglich eingegangenen Verpflichtungen festgesetzt und jeweils schriftlich mitgeteilt wird. Gartenpächter werden automatisch Mitglied und müssen den Mitgliedsbeitrag nicht im Voraus bezahlen. Die Gartenrechnung inkl. Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift eingezogen.
Eine Weiterverpachtung oder In-Pflege-Gabe der Gartenparzelle ohne Zustimmung des Siedlervereins ist verboten und zieht die fristlose Kündigung nach sich.

§ 4 Absatz 2: Kaution
Bei Vertragsbeginn ist vom Pächter eine Kaution in Höhe von 100,00 € beim Siedlerverein zinslos zu hinterlegen. Der Betrag wird mit der ersten Pachtrechnung eingefordert. Dieser Betrag wird nach Beendigung des Pachtverhältnisses unter folgenden Bedingungen in voller Höhe zurückgezahlt: Die Gartenparzelle wird entsprechend der Gartenordnung in einem gärtnerisch annehmbaren Zustand übergeben. Wenn darauf Arbeiten wegen Unrat oder übermäßigem Unkrautbewuchs erforderlich sind, wird hierfür die hinterlegte Kaution in angemessener Höhe verwendet.

§ 5 Räumungsverpflichtung
Der Pächter ist auf die Verträge mit dem Grundstückseigentümer hingewiesen worden. Trifft den Verein auf Grund des Hauptpachtverhältnisses eine Räumungsverpflichtung, so geht diese automatisch auch auf den vorliegenden Pachtvertrag über. Der Pächter ist alsdann dem Verein gegenüber in gleicher Weise räumungspflichtig und verzichtet für diesen Fall auf die Geltendmachung etwaiger entgegenstehender Rechte aus dem Bundeskleingartengesetz (BkleinG). Der Pächter verpflichtet sich, das Pachtstück (Gartenparzelle) nach Beendigung des Pachtverhältnisses innerhalb einer den Verhältnissen entsprechenden und vom Siedlerverein festgesetzten Frist pünktlich zu räumen und an den Verein zurückzugeben. Wenn die Gartenparzelle nur verzögert geräumt oder zurückgegeben wird, hat der Verpächter das Recht, die Fläche ohne Anrufung richterlicher Hilfe zu übernehmen und darüber zu verfügen.
Für die auf der Gartenparzelle zurückgelassenen Gegenstände, einschließlich der Hütten und der Anpflanzungen, übernimmt der Verein / Verpächter keinerlei Haftung und zahlt keine Entschädigung.

§ 6 Begehungsrecht
Dem Verpächter oder seiner bevollmächtigten Person ist der Zutritt zu dem Pachtgelände jederzeit gestattet.

§ 7 Anerkenntnis
Dieser Vertrag und die zu Grunde liegende Gartenordnung werden hiermit ausdrücklich anerkannt. Alle seitherigen Verträge und Abmachungen sind hiermit ungültig. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Der jeweils gültige Pachtvertrag und die jeweils gültige Gartenordnung der Stadt Frankfurt werden vom Pächter anerkannt.